Haltung v. kl. Vögeln

Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln Teil 1, Körnerfresser vom 10. Juli 1996


Einleitung
Tiere wildlebender Arten werden seit Jahrhunderten in Menschenobhut gehalten. Die Art ihrer Pflege und die Gründe für ihre Haltung änderten sich im Laufe der Zeit. Im Hinblick auf Naturentnahmen fanden seit etwa 30 Jahren Artenschutzaspekte zunehmend Beachtung. Die gewonnenen Erkenntnisse über Verhalten, Brutbiologie und Haltungsansprüche ermöglichen heute die Nachzucht einer Vielzahl von körnerfressenden Kleinvögeln. Das Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln“ wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erarbeitet. Es dient der Auslegung des Tierschutzgesetzes und führt aus, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung der im Gutachten genannten Vogelarten nach Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes zu stellen sind. Diese Anforderungen sollen sichern, daß die Tiere artgemäß und verhaltensgerecht untergebracht werden und ihnen keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden entstehen, d. h. keine Verhaltensanomalien oder schädliche Gewichtszunahmen auftreten, daß Vögel vital und fortpflanzungsfähig bleiben, normales Bewegungsverhalten zeigen und dazu beitragen, daß sie ein hohes Alter erreichen. Das Gutachten soll den Tierhaltern als Eigenkontrolle für ihre Tierhaltung dienen. Darüber hinaus soll es den zuständigen Behörden die Bewertung vorgefundener Sachverhalte erleichtern. Die zuständigen Behörden können das Gutachten erforderlichen Anordnungen nach Paragraph 16a des Tierschutzgesetzes zugrunde legen und sich, ebenso wie die Tierhalter, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen darauf berufen. Die angegebenen Maße sind Mindestmaße, die grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Ebenso muß anderen Mindestanforderungen, wie Temperaturen oder Käfigausstattung entsprochen werden. Die Unterzeichner des Gutachtens empfehlen, Vögel möglichst in Volieren zu halten und ihnen größeren Raum als im Gutachten angegeben zuzumessen. Vögeln aus Naturentnahmen, die ein höheres Rückzugsbedürfnis haben, müssen entsprechende Versteckmöglichkeiten angeboten werden. Gegebenenfalls sind auch die Raummaße zu vergrößern. Jeder Halter hat bei Abgabe oder Übernahme von Tieren eine besondere Verantwortung. Er muß darüber unterrichtet sein bzw. den Käufer unterrichten, daß er für die zum Teil sehr lange Lebensdauer der Tieres Verantwortung übernehmen muß und die tägliche Pflege und Beschäftigung mit dem Tier häufig einen hohen Zeitaufwand erfordern. Vor der Übernahme eines Vogels muß sich der künftige Halter über dessen spezifische Ansprüche informieren. Die Gutachter halten bei schwierig zu haltenden Arten einen Sachkundenachweis für notwendig.

I. Allgemeiner Teil
Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben. Die in diesem Gutachten berücksichtigten Kleinvögel umfassen 11 Singvogelfamilien (Passeriformes) mit einer Gesamtlänge (GL) von 8-75 cm, einer Körpermasse (KM) von ca. 7-85 g und überwiegend granivorer Ernährung (Körnerfresser). In systematischer Reihenfolge nach Wolters 1) sind dies:
Lerchen (Alaudidae, 86 Arten),
Prachtfinken (Estrildidae, 132 Arten),
Witwen (Viduidae, 14 Arten),
Webervögel (Sporopipidae, Anomalospizidae, Ploceidae, 112 Arten),
Sperlinge (Passeridae, 29 Arten),
Edelfinken (Fringillidae, 3 Arten),
Gimpel (Carduelidae, 136 Arten; ohne Kleidervögel, Drepanidinae),
Ammern (Emberizidae, 251 Arten),
Kardinäle,
Kernknacker,
Kronfinken und
Kubafink (Thraupidae: Cardinalinae, Pheucticinae, etc. 32 Arten).

1) Wolters, H. E. (1975-1982): Die Vogelarten der Erde. Paul Parey, Hamburg und Berlin

Wolters, H. E. (1983): Die Vögel Europas im System der Vögel. Biotropic-Verlag, Baden- Baden.

Die Mehrzahl der Arten aus diesen Familien ist in den tropischen Savannen und Waldregionen der Alten und Neuen Welt beheimatet. Lerchen, Gimpel, Ammern und Sperlinge gehören zu den Vögeln, die auch am Rande der gemäßigten Breiten (Tundra), in alpinen Regionen von über 5000 m ü. NN sowie in tropischen Breiten vorkommen und brüten. Unter den Lerchen, Edelfinken und Ammern gibt es Arten (z. B. Feldlerche, Alauda arvensis; Heidelerche, Lullula arborea; Weißflügellerche, Melanocorypha sibirica; Zippammer, Emberiza cia; Junko, Junco hyemalis; Ortolan, Emberiza hortulana), die als Zugvögel im Frühjahr/Sommer in den gemäßigten Breiten brüten und im Herbst in tropische Gebiete wandern. Die in diesem Gutachten behandelten Gruppen ernähren sich überwiegend von Sämereien, nehmen aber auch zusätzlich Knospen, Früchte und Insekten auf bzw. ziehen damit ihre Jungen groß. Die Ernährung ist auf die bevorstehende Brut entsprechend einzustellen. Unter den aufgeführten Vogelfamilien finden wir u. a. Boden- (Lerchen), Höhlen- (einige Sperlinge und Prachtfinken) und Baumbrüter (Webervögel, Gimpel). Einige Lerchen, alle Edelfinken und Ammern sind außerhalb der Brutzeit Einzelgänger, andere, wie Prachtfinken und Webervögel, leben ganzjährig im Schwarm; Gimpel bleiben nach der Reproduktionsphase in Gruppen. Witwenvögel und Kuckucksweber gehen keine Paarbindung ein. Sie brüten nicht selbst, sondern sind Brutparasiten bei verschiedenen Prachtfinken bzw. Cistensängern. Um den biologischen Rhythmus, z. B. zwischen Reproduktion und Mauser, aufrechtzuerhalten sollte die Möglichkeit zur regelmäßigen Fortpflanzung geboten werden, sofern die Unterbringung der Nachzucht mindestens entsprechend den Anforderungen dieses Gutachtens gewährleistet ist. Zur Zucht dürfen jedoch nur körperlich und psychisch gesunde Vögel zugelassen werden. Von den hier besprochenen 795 Arten pflanzen sich 195 Arten regelmäßig in Menschenobhut fort (u. a. AZ Nachzuchtstatistik 1984-1993). Domestizierte Formen z. B. des Zebrafinken, Taeniopygia guttata, der Reisamadine (Reisfink), Padda oryzivora, Gouldamadine, Chloebia gouldiae, des Kanarienvogels, Serinus canaria, und das Japanische Mövchen, Lonchura striata, werden in einem separaten Gutachten berücksichtigt. Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Kleinvögel, auch dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter, ist durch eine spezifische Käfig-, Volieren- oder Raumausstattung Rechnung zu tragen. Kleinvögel sind grundsätzlich paarweise oder im Schwarm zu halten, ausgenommen solitär lebende Arten oder unverträgliche Individuen und kranke Vögel. Einfuhr, Ausfuhr und Besitz sowie Zucht und Handel bestimmter Kleinvogelarten werden durch Artenschutzbestimmungen 2) geregelt.

2) 1. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 348 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S.1)

3. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458).

4. Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082).

II. Spezieller Teil A.
Allgemeine Haltungsansprüche
1. Klima

Je nach geographischer Verbreitung der hier aufgeführten Körnerfresser sind unterschiedliche Klimaansprüche zu berücksichtigen. Die meisten der hier aufgeführten Kleinvögel sind tropischen Ursprungs und müssen daher, sofern nicht unter Punkt B, spezielle Haltungsansprüche, anders festgelegt, ganzjährig einen klimatisierten Schutzraum 3) aufsuchen können, dessen Temperatur auch im Winter in der Regel 10°C nicht unterschreiten darf. Bei Käfighaltung tropischer Vögel müssen die Unterbringungsräume ebenfalls beheizbar sein und die festgelegten Temperaturen eingehalten werden. Temperaturansprüche nordischer bzw. hochalpiner Standvögel (z. B. Schneeammer) im Winter sind zu berücksichtigen. Nicht alle Kleinvogelarten eignen sich für die Haltung im Wohnbereich des Menschen, da sie andere Anforderungen an das Klima, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Belüftung, stellen.

3) Schutzraum ist ein allseits geschlossener und beleuchteter Raum, mindestens so hoch wie die dazugehörige Voliere, mit Ein- und Ausflugöffnung, der entsprechend den Temperaturansprüchen der betreffenden Art klimatisiert sein muß.

2. Licht
In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen.
Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muß sie zwischen 8 (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) je Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.

3. Käfiggröße
Wegen unterschiedlicher Körpergröße und spezifischer Ansprüche werden die Vögel unterschiedlichen Käfigkategorien zugeordnet. Die angegebenen Maße für Käfige, Volieren und Schutzräume gelten, sofern nicht anders vermerkt, für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung (Ausnahme bei Erkrankungen) nicht unterschritten werden. Die für die jeweilige Art erforderliche Käfiggröße ist bei Unterbringung von weiteren 1 bis 2 Vögeln, sofern nicht unter Punkt B, Unterbringung, anders festgelegt, jeweils um 25 % der ursprünglichen Grundfläche zu erweitern. In Rundkäfigen dürfen körnerfressende Kleinvögel nicht gehalten werden. Käfige sind (mit Ausnahme bei bodenbrütenden Arten) in mindestens 0,80 m Höhe aufzustellen.

4. Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung
Die Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung darf nicht zu Verletzungen oder Gesundheitsschäden führen und soll gut zu reinigen sein. Käfige, Volieren und Schutzräume sind mit mindestens 3 Sitzgelegenheiten auszustatten, die soweit voneinander entfernt angebracht sind, daß sie die Vögel fliegend erreichen müssen; Naturzweige werden empfohlen. Käfige müssen an drei Seiten, Volieren an einer Seite undurchsichtig sein. Außenvolieren müssen teilweise überdacht sein, einen begehbaren Schutzraum oder, soweit aufgeführt, einen Witterungsschutz (Schutz gegen Sonne, Wind und Niederschlag) aufweisen, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Die Volierenhöhe sollte mindestens 1,70 m betragen. Die Kopffreiheit des Tierhalters muß für Reinigungsarbeiten gewährleistet sein. Der Boden sollte mit Sand, Holzgranulat, Erde o. ä. geeignetem Material abgedeckt werden; er ist sauber zu halten. Käfige dürfen nicht aus reflektierenden Gitterstäben bestehen. Zur Mindestausstattung von Käfigen und Volieren gehören Versteck-, Schlaf- bzw. Nistmöglichkeiten. In Volieren ist eine Bepflanzung mit ungiftigen Pflanzen zu empfehlen. Vögeln aus Naturentnahmen sind besonders viele Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten anzubieten. Bei einigen Gruppen, wie Lerchen, Edelfinken, ist eine weiche Deckenbespannung erforderlich. Bademöglichkeiten sind anzubieten. In Käfigen gehaltenen Vögeln, die selbständig den Käfig wieder aufsuchen, ist nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren. Die Räume müssen so beschaffen sein, daß Gefahren für freifliegende Vögel so gering wie möglich sind.

5. Ernährung
Den hier aufgeführten Körnerfressern ist ein möglichst abwechslungsreiches Futter anzubieten, das alle lebensnotwendigen Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe enthält, z. B. halbreife und reife Sämereien, Obst, Grünfutter und tierisches Eiweiß (Insekten o. ä.). Frisches sauberes Futter und Wasser, Sand, Grit o. ä. müssen ständig zur Verfügung stehen. Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, daß sie, soweit vermeidbar, von den Vögeln nicht verschmutzt werden können. Futter darf nicht gefrieren, (Bade-)Wasser muß eisfrei gehalten werden.

6. Gemeinschaftshaltung
Eine Vergesellschaftung mit anderen Tierarten ist zulässig, wenn die Verträglichkeit gewährleistet ist. Der Flächen- bzw. Raumbedarf ist auf die größte gehaltene Art zu beziehen.

7. Krankheit
Tägliche Kontrollen des Zustandes des Vogels sind erforderlich. Bei Verdacht auf Krankheit, Parasitenbefall oder bei erheblichen Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über Untersuchungen und Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt werden.

B. Systematische Gruppen – Dauerhaltung
1. Lerchen – Alaudidae (86 Arten) mit den Gattungen: Ohresophilus, Alauda, Galerida, Calendula, Heliocorys, Lullula, Eremophila, Melanocorypha, Calandrella, Botha, Alaudala, Spizocorys, Pseudalaemon, Aethocorys, Eremopterix, Ramophocoris, Pinarocorys, Alaemon, Ammomanes, Calendulauda, Certhilauda, Sabota, Amirafra, Mirafra, Heteromirafra, Chersomanes.

1.1 Grundsätzliches
Lerchen sind weltweit verbreitet. Mit Ausnahme der tropischen Regenwälder haben sie vor allem offene Landschaften besiedelt, von Meereshöhe bis zu alpinen Regionen des Himalayas über 4 000 m ü. NN. In der Neuen Welt sind Lerchen nur mit einer Art (Ohrenlerche, Eremophila alpestris; Kanada bis Kolumbien) vertreten. Zu den kleinsten Arten zählt die afrikanische Braunscheitellerche, Eremopterix leucopareia (GL 12 cm, KM 14 g), zu den größten die Kalanderlerche, Melanocorypha calandra (GL 20 cm, KM 64 g). Alle Lerchenarten sind Bodenbrüter. Die meisten Lerchen der gemäßigten Breiten sind Zugvögel, z. B. Feldlerche, Alauda arvensis, Heidelerche, Lullula arborea und Weißflügellerche, Melanocorypha sibirica; subtropische und tropische Lerchen sind Standvögel.

1.2 Spezielle Haltungsansprüche
Je nach geographischer Verbreitung der Lerchen müssen unterschiedliche Temperaturansprüche bei der Haltung erfüllt werden. Die in Europa vorkommenden Arten der Gattungen Alauda, Galerida, Lullula, Eremophila, Melanocorypha und Calandrella sind Teilzieher, sie müssen frostfrei überwintert werden. Die Haltung in Außenvolieren ist möglich, sofern die Tiere einen frostfreien Schutzraum aufsuchen können. Bei tropischen Arten darf die Mindesttemperatur 10°C nicht unter schreiten. Besondere Anforderungen an den Käfig sind unter 1.3 aufgeführt. Auf Verträglichkeit ist wegen ausgeprägtem Territorialverhalten besonders zu achten. Als bodenlebende Vögel benötigen Lerchen Steine oder Büsche o. ä. als Sitz warten und in der Voliere Laufleisten o. ä. im oberen Bereich als Singwarten. Der Boden muß mit einer mindestens 4 cm dicken Kies-Sand-Erde-Mischung o. ä. bedeckt sein, damit die Lerchen Schlafmulden anlegen können. Lerchen sind Mischköstler. Je nach Jahreszeit bevorzugen sie Sämereien oder Insekten. In menschlicher Obhut ist diesen Nahrungsansprüchen durch ein hochwertiges und vielseitiges Körnerund Insektenweichfutter nachzukommen. Besonders während der Jungenaufzucht sind lebende Insekten zu reichen.

1.3 Unterbringung
Aufgrund der stark variierenden GL und KM bei Lerchenarten werden folgende Unterteilungen vorgenommen: GL bis 15 cm (KM bis 40 g), z. B. Weißwangenlerche, Eremopterix leucotis, Heidelerche, Lullula arborea; GL bis 20 cm und GL über 20 cm (KM bis bzw. über 40 g), z. B. Mohrenlerche, Melanocorypha yeltoniensis und Haubenlerche, Galerida cristata GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 15 1,00 x 0,50 x 0,50
bis 20 1,20 x 0,80 x 0,50
über 20 1,60 x 0,80 x 0,50

Käfige mit allseitigem Gitter sind grundsätzlich ungeeignet. Weiche Deckenbespannungen, z. B. aus Nylonnetz, Folien, Wachstuch oder anderem weichen Material, sind erforderlich, um Verletzungsgefahren vorzubeugen. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf in der kalten Jahreszeit mit höchstens 6 Vögeln besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit ist eine Paarhaltung erforderlich. Wegen Unverträglichkeit kann es notwendig sein, auch in der kalten Jahreszeit den Schutzraum nur mit einem Paar zu besetzen.

2. Prachtfinken – Estrildidae (132 Arten) der Gattungen: Amadina, Pytilia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes, Cryptospiza, Mandingoa, Nesocharis, Neisna, Estrilda, Krimhilda, Brunhilda, Glaucestrilda, Lagonosticta, Hypargos, Spermophaga, Euschistospiza, Clytospiza, Granatina, Uraeginthus, Stictospiza, Orthygospiza, Paludipasser, Sporaeginthus, Amandava, Aegintha, Zonaeginthus, St agonopleura, Oreostruthus, Emblema, Neochmia, Bathilda, Aidemosyne, Stizoptera, Taeniopygia, Poephila, Reichenowia, Erythrura, Amblynura, Chloebia, Padda, Heteromunia, Munia, Lonchura, Lepidopygia, Spermestes, Odontospiza, Euodice.

2.1 Grundsätzliches
Prachtfinken sind in Savannen, Halbwüsten und im Kulturland der Alten Welt verbreitet. Als Ausnahmen besiedeln u. a. der Karmesinastrild, Pyrenestes sanguineus, Schilfvegetation, der Zweifarbenschwärzling, Nigrita bicolor, tropische Wälder. Sie sind von Meereshöhe bis in Regionen von 1 500 m ü. NN, in afrikanischen Bergwäldern auch bis 3 400 m ü. NN verbreitet. Prachtfinken sind kleine Vögel mit einer GL von 9-17 cm und einer KM von 7-25 g (z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava; Rotbrust-Samenknacker, Spermophaga haematina. Sie zeichnen sich als Schwarmvögel durch eine gesellige Lebensweise aus, mit häufigem Kontaktsitzen und gegenseitiger Gefiederpflege (Ausnahme bilden u. a. die territorialen Gattungen Parmoptila und Nigrita). Nester werden frei in Gras oder Gehölzen, in Höhlen oder am Boden gebaut. Die meisten Arten sind Standvögel.

2.2 Spezielle Haltungsansprüche
Prachtfinken sollen, mit Ausnahme territorialer Arten, im Schwarm gehalten werden, wobei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Es sollten ganzjährig Schlafkörbchen, -kästen o. ä. angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Bodenbrütende Prachtfinken, wie der Rebhuhnastrild, Orthygospiza atricollis, benötigen u. a. Grasbüschel zur Deckung. Für Arten aus Trockengebieten sind zusätzlich Staubbademöglichkeiten (z. B. Erde, Sand) anzubieten. Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist nur möglich, wenn Prachtfinken einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 15°C nicht unterschreiten. Für Arten der Gattungen Chloebia, Lagonosticta, Reichenowia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes und Spermophaga sind Temperaturen von mindestens 20°C erforderlich. Prachtfinken sind überwiegend Körnerfresser. Wenige Arten, z. B. Schwärzlinge (Nigrita/Percnopis- Arten), wie der Zweifarbenschwärzling, Nigrita bicolor, ernähren sich fast ausschließlich von Insekten und benötigen entsprechendes Futter. Für die Jungenaufzucht ist dem Bedarf an tierischem Eiweiß Rechnung zu tragen.

2.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden folgende Größengruppen gebildet: GL bis 13 cm (KM von 20 g), z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava, Diamantamadine (Diamantfink), Stagonopleura guttata; GL über 13 cm (KM über 20 g), z. B. Rotkopfamadine, Amadina erythrocephala. GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten bis 4 Vögel

Größe

Länge x Breite x Höhe m
bis 13 0,80 x 0,40 x 0,40
über 13 1,20 x 0,50 x 0,50

Bei der Unterbringung von weiteren 2 bis 3 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 30 Vögeln der kleinen oder 15 Vögeln der größeren Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

3. Witwenvögel – Viduidae (14 Arten) der Gattungen: Hypochera, Steganura, Tetranura und Vidua.

3.1 Grundsätzliches
Witwenvögel sind nur in Afrika südlich der Sahara verbreitet. Die Größe der einzelnen Arten schwankt nur wenig. Die kleinen Arten der Gattung Hypochera messen 11 cm bei 13 g, die großen Steganura-Arten messen im Brutkleid (einschließlich Schwanzfedern) bis zu 38 cm, im Ruhekleid 15 cm bei 20 g. Alle Witwenvögel sind Brutparasiten bei Prachtfinken.

3.2 Spezielle Haltungsansprüche
Das Halten von Witwenvögel erfordert besondere Kenntnisse des Halters. Während der Brutzeit sollten Witwenvögel paarweise, möglichst gemeinsam mit ihren Wirtsvögeln, gehalten werden. Außerhalb der Brutzeit, wenn die Männchen das Ruhekleid angelegt haben, ist eine Schwarmhaltung möglich. Während der Brutzeit sind artgleiche Männchen getrennt zu halten. Eine ganzjährige Unterbringung in Außenvolieren ist möglich, sofern ein Schutzraum aufgesucht werden kann. Die Temperatur im Schutzraum darf 10°C nicht unterschreiten. Witwenvögel ernähren sich gelegentlich auch von tierischem Eiweiß. Die Jungen werden von Prachtfinken (ihren speziellen Wirtsvögeln) großgezogen.

3.3 Unterbringung
Für die Zucht ist Volierenhaltung erforderlich.
Für die Unterbringung ohne Zuchtabsicht werden zwei Größengruppen gebildet:
Hypochera und Arten der Gattungen Steganura, Vidua und Tetranura (sie benötigen wegen der langen Schwanzfedern im Brutkleid größere Käfige). GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

  Länge x Breite x Höhe m
Hypochera 0,80 x 0,40 x 0,40
Steganura, Vidua Tetranura 1,20 x 0,50 x 0,50

Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf in der kalten Jahreszeit mit höchstens 10 Vögeln besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit ist eine Paarhaltung erforderlich.

4. Bartstrichweber – Sporopipidae (2 Arten) in der Gattung Sporopipes, Kuckucksweber – Anomalospizidae (1 Art: Anomalospiza imberbis) und Weber – Ploceidae (109 Arten) mit den Gattungen: Pseudonigrita, Somalita, Philetairus, Plocepasser, Histurgops, Bubalornis, Dinemellia, Amblyospiza, Pachyphantes, Ploceella, Nelicurvius, Sitarga, Hyphanturgus, Sitagroides, Symplectes, Rhinoploceus, Melanoploceus, Phormoplectes, Notiospiza, Thomasophantes, Anaplectes, Malimbus, Othyphantes, Textor, Foudia, Quelea, Queleopsis, Brachycope, Euplectes, Coliuspasser, Niobella.

4.1 Grundsätzliches
Weber (einschließlich Bartstrichweber und Kuckucksweber) sind Vögel der Alten Welt. Sie besiedeln alle Lebensräume Afrikas südlich der Sahara (u. a. Wüsten, Bergwälder) bis in 3 000 m ü. NN. Nur wenige Arten, wie der Bayaweber, Ploceus philippinus, kommen in SO-Asien vor. Es sind Vögel mit einer GL zwischen 10-24 cm. Zu den kleinen Arten gehören das Schnurrbärtchen, Sporopipes squamifrons, mit einer GL von 10 cm und einer KM von etwa 15 g und der Kardinalweber, Queleopsis cardinalis, mit einer GL von 13 cm und einer KM von etwa 17 g. Der Büffelweber, Bubalornisniger, ist mit einer GL von 24 cm und einer KM von ca. 65 g einer der größten Webervögel. Wida-Arten (Gattungen Coliuspasser und Niobella), deren Männchen zur Fortpflanzungszeit ein Prachtgefieder mit z. T. sehr langen Schwanzfedern tragen, können GL bis zu 75 cm erreichen; ihre KM beträgt 40 g. Webervögel bauen ihre Nester frei in der Vegetation. Einzige Ausnahme bildet der brutschmarotzende Kuckucksweber, Anomalospiza imberbis. Einige Arten aus den Gattungen Malimbus, Ploceus und Foudia leben territorial.

4.2 Spezielle Haltungsansprüche
Webervögel sollen, mit Ausnahme territorialer Arten, im Schwarm gehalten werden, der aus mehr Weibchen als Männchen besteht. Arten, die zum Übernachten Nester nutzen, wie das Schnurrbärtchen, Sporopipes squamifrons, sollten Nester bauen können oder Nistkörbchen bzw. geschlossene Schlafkästen zur Verfügung haben. Die Haltung in Außenvolieren ist ganzjährig möglich, sofern die Vögel einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 10°C nicht unterschreiten Zur Brutzeit benötigen Webervögel vermehrt tierisches Eiweiß. Einige Arten sind Insektenfresser, z. B. der Waldweber, Ploceus bicolor. 4.3 Unterbringung Für die Unterbringung werden folgende Größengruppen gebildet: GL 12 cm, KM 20 g, z. B. Dotterweber, Textor vitellinus; GL bis 18 cm, KM bis 45 g, z. B. Textorweber, Textor cucullatus; GL über 18 cm, KM über 50 g, z. B. Starweber, Dinemellia dinemelli; langschwänzige Wida-Arten, (Hahnschweifwida, Coliuspasser progne; Leierschwanzwida, Coliuspasser jacksoni). GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je 4 Vögel

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 12 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 18 1,20 x 0,50 x 0,50
über 18 1,60 x 0,50 x 0,50

Wida-Arten 1,60 x 0,50 x 1,20
Bei Unterbringung weiterer 2 bis 3 Vögel ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 20 Vögeln der kleinen und mittelgroßen Arten oder 4 Vögeln der großen Arten (Gattungen Bubalornis, Dinemellia, Coliuspasser progne und Coliuspasser jacksoni) in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

5. Sperlinge – Passeridae (29 Arten) mit den Gattungen: Sorella, Auripasser, Passer, Pyrgitopsis, Gymnoris, Petronia, Carpospiza, Montifringilla.

5.1 Grundsätzliches
Sperlinge bewohnen alle Lebensräume der Alten Welt einschließlich der Hochgebirgsregionen bis in Höhen von 5200 m ü. NN. Es sind kleine Vögel mit einer GL zwischen 11 cm (KM 14 g, z. B. Maronensperling, Sorella eminibey) und 18 cm (KM 35 g, z. B. Graukopfsperling, Pyrgitopsis grisea gongonensis). Die meisten Sperlinge leben in Gruppen mit dauerhafter Paarbindung und brüten gesellig. Nester werden frei in der Vegetation, in Nischen und Höhlen, auch in Bodenhöhlen (Erdsperling, Montifringilla davidiana) angelegt. Die meisten Sperlinge sind Standvögel.

5.2 Spezielle Haltungsansprüche

Sperlinge sind paarweise oder im Schwarm zu halten. Es sollten für alle Arten der Gattungen Sorella, Auripasser, Passer und Pyrgitopsis ganzjährig Schlafkörbchen bzw. -kästen o. ä. angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeiten dienen. Staubbademöglichkeiten (z. B. Sand) sind anzubieten. Besonders bei Sperlingen ist die Haltung in Volieren der Käfighaltung vorzuziehen. Im Winter reicht für europäische Arten und Hochgebirgsbewohner ein Witterungsschutz. Arten der Tropen und Subtropen (z. B. Goldsperlinge, Gattung Auripasser) müssen außerhalb der warmen Jahreszeit einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 10°C nicht unterschreiten. Nahrungsgrundlage von Sperlingen sind verschiedene Sämereien. Während der Fortpflanzungszeit wird vermehrt tierisches Eiweiß aufgenommen und an die Jungen verfüttert. GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 12 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 18 1,20 x 0,50 x 0,50

5.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden zwei Größengruppen gebildet. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 10 Vögeln der kleinen Arten oder 6 Vögeln der größeren Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

 

6. Edelfinken – Fringillidae (3 Arten) in der Gattung Fringilla und Gimpel – Carduelidae (ohne Kleidervögel, Drepanidinae) (136 Arten) in den Gattungen: Acanthis, Agriospiza, Alario, Bucanetes, Callacanthis, Carduelis, Carpodacus, Chionomitris, Chloris, Coccothraustes, Crithagra, Dendrospiza, Eophona, Erythrina, Fringalauda, Haematospiza, Hesperiphona, Koslowia, Leucosticte, Linaria, Linurgus, Loxia, Mycerobas, Ochrospiza, Pinicola, Procarduelis, Propyrrhula, Pseudochloroptila, Pyrrhoplectes, Pyrrhospiza, Pyrrhula, Rhodopechys, Rhodospiza, Rhynchostruthus, Rubicilla, Serinops, Serinus, Spinus, Uragus.

6.1 Grundsätzliches
Edelfinken und Gimpel sind weltweit verbreitet. Sie besiedeln mit Ausnahme der tropischen Regenwälder alle Lebensräume von Meereshöhe bis in Höhenlagen über 5 000 m ü. NN im Himalaya. Zu den kleinsten Arten gehören der afrikanische Weißbürzelgirlitz (Grauedelsänger), Ochrospiza leucopygia (GL 10 cm, KM 10 g) und der südamerikanische Kapuzenzeisig, Spinus cucullatus (GL 10 cm, KM 9 g), zu den größten der Gelbschenkelkernbeisser, Mycerobas affinis (GL 22 cm, KM 85 g). Edelfinken und Gimpel bauen in Boden- bis Baumhöhe ein Napfnest, manche Arten auch in Felsspalten (z. B. die Gattungen Leucosticte, Pseudochloroptila). Einige Arten der gemäßigten Breiten sind Zugvögel, z. B. der Bergfink, Fringilla montifringilla, und der Karmingimpel, Erythrina erythrina. Viele sind Teilzieher oder ziehen vom Hochgebirge in die Niederungen wie der Zitronengirlitz, Serinus citrinella, die Karmingimpel der Gattung Procarduelis und Kernbeißer der Gattungen Mycerobas und Eophona. Die meisten subtropischen und tropischen Arten sind Standvögel.

6.2 Spezielle Haltungsansprüche
Edelfinken und viele Gimpelartige sind während der Brutzeit territorial, daher ist eine paarweise Unterbringung zu empfehlen. Schwarmhaltung nichtterritorialer Arten ist in Volieren möglich, sofern ausreichende Versteck- und Schlafmöglichkeiten angeboten werden. Der Bluthänfling (Limeria canapia) sollte grundsätzlich in Volieren gehalten werden. Arten aus den gemäßigten Breiten (einheimische Arten und Hochgebirgsvögel der Subtropen bis Tropen) können im Freien überwintert werden, sofern sie einen Witterungsschutz aufsuchen können (Gattungen Acanthis, Agriospiza, Carduelis, Carpodacus, Chloris, Coccothraustes, einige Serinus- Arten, einige Spinus-Arten, Eophona, Fringilauda, Fringilla, Koslowia, Leucosticte, Linaria, Loxia, Mycerobas, Pinicola, Procarduelis, Propyrrhula, Pyrrhula, Rubicilla, Uragus). Arten der Subtropen und Tropen müssen trocken bei mindestens 5°C (Gattungen Alario, Bucanetes, Crithagra, Dendrospiza, Hesperiphona, Ochrospiza, Rhodospiza, einige Arten der Gattungen Serinus und Spinus) überwintert werden. Eine Überwinterungstemperatur von mindestens 15°C ist für Pseudochloroptila totta, Spinus cucullatus, S. dominicensis, S. notatus, S. psaltria und S. yarrellii erforderlich. Manche Arten brauchen im Sommerhalbjahr und/oder zur Jungenaufzucht tierisches Eiweiß (z. B. alle Arten der Gattungen Acanthis, Carpodacus, Coccothraustes, Eophona, Erythrina, Fringilauda, Fringilla, Leucosticte, Pinicola, Procarduelis, Rhodospiza, Rubicilla, Uragus und einige Arten der Gattungen Crithagra, Dendrospiza und Ochrospiza). GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 15 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 20 1,20 x 0,50 x 0,50
über 20 1,60 x 0,80 x 0,80

6.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden drei Größengruppen gebildet. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 20 Vögeln der kleinen Arten oder 10 Vögeln der mittelgroßen Arten oder 4 Vögeln der großen Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

 

7. Ammern – Emberizidae (251 Arten) mit den Unterfamilien: Stärlingsammern – Spizinae (1 Art Spiza americana), Altweltammern – Emberizinae (44 Arten) mit den Gattungen: Buscarla, Calcarius, Cristemberiza, Emberiza, Granativora, Hypocentor, Latoucheornis, Leptoplectron, Miliaria, Ocyris, Plectrophenax, Schoeniclus, Spina. Scharrammern – Zonotrichinae (110 Arten) mit den Gattungen: Aimophila, Ammodramus, Ammospiza, Amphispiza, Amphispizopsis, Arremon, Arremonops, Atlapetes, Brachyspiza, Buarremon, Calamospiza, Chlorura, Chondestes, Coryphaspiza, Emberizoides, Embernagra, Incaspiza, Junco, Melozone, Oriturus, Passerculus, Passerella, Peucaea, Pezopetes, Pipilo, Pooecetes, Pselliophorus, Rhynchospiza, Saltatricula, Spizella, Tisa, Torreornis, Xenospiza, Zonotrichia. Südammern – Poospizinae (25 Arten) mit den Gattungen: Charitospiza, Donacospiza, Gubernatrix, Lophospingus, Melanodera, Nesospiza, Poospiza, Rowettia. Finkenammern – Sporophilinae (71 Arten) mit den Gattungen: Acanthidops, Amaurospiza, Catamenia, Corydospiza, Diuca, Dolospingus, Geospizopsis, Haplospiza, Oryzoborus, Phrygilus, Piezorhina, Porphyrospiza, Rhodospina, Sicalis, Sporophila, Volatinia, Xenospingus.

7.1 Grundsätzliches
Ammern sind weltweit verbreitet. Mit Ausnahme der tropischen Regenwälder und geschlossenen Wälder der gemäßigten Zonen bewohnen sie alle Landschaften von Meereshöhe bis über 4 000 m ü. NN. Sie sind häufig in offenem Gelände anzutreffen. Die kleinste Art ist das mittelamerikanische Zwergpfäffchen, Sporophila minuta (GL 9 cm, KM 9 g); zu den größten Arten zählt die Schwarzkinngrundammer, Melozone aberti (GL 23 cm, KM 45 g), aus Nord- und Mittelamerika. Ammern brüten in Halbhöhlen (z. B. Hausammer, Emberiza striolata), am Boden (z. B. Arten der Gattungen Calcarius und Plectrophenax nivalis) oder in Sträuchern und Bäumen (z. B. Arten der Gattungen Catamenia und Sporophila). In den gemäßigten Breiten gibt es unter den Ammern Standvögel und Teilzieher, in den subtropischen und tropischen Klimazonen sind die meisten Arten Standvögel.

7.2 Spezielle Haltungsansprüche
Standvögel der gemäßigten Breiten (z. B. Goldammer, Emberiza citrinella, Grauammer, Miliaria calandra, Schneeammer, Plectrophenax nivalis, Grundammern der Gattung Melo-zone) können in der Außenvoliere überwintert werden, sofern ihnen ein Witterungsschutz zur Verfügung steht. Alle nordischen Arten sind Teilzieher oder Zugvögel (z. B. Junko, Junco hyemalis, Zippammer, Emberiza cia, und Ortolan, Emberiza hortulana) und benötigen im Winter einen frostfreien Schutzraum. Auf Verträglichkeit ist besonders zu achten. Spiza americana, Altweltammern, Scharrammern und Südammern sind Mischköstler. Finkenammern benötigen zur Jungenaufzucht tierisches Eiweiß. Neben Sämereien (auch in halbreifem Zustand) sollten Beeren, Weichfutter und zur Jungenaufzucht lebende Insekten gereicht werden.

7.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden drei Größengruppen gebildet GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 15 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 20 1,20 x 0,50 x 0,50
über 20 1,60 x 0,80 x 0,80

Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 10 Vögeln der kleinen Arten oder 6 Vögeln der mittelgroßen Arten oder 4 Vögeln der großen Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

8. Kardinäle, Kernknacker, Kronfinken, Kubafinken – Thraupidae (Cardinalinae (17 Arten) und Pheucticinae (3 Arten)) mit den Gattungen: Periporphyrus, Rhodothraupis, Caryothraustes, Cardinalis, Guiraca, Passerina, Cyanoloxia, Pheucticus und die Gattungen Coccopsis, Paroaria, Rhodospingus, Coryphospingus und Tiaris (12 Arten) 4)

8.1 Grundsätzliches
Kardinalvögel, Kernknacker und Kubafinken sind in der Neuen Welt von Südkanada bis Argentinien verbreitet. Sie bewohnen offene Landschaften und Wälder von Meereshöhe bis in ca. 2 000 m ü. NN. Zu den kleinsten Arten zählt der Kubafink, Tiaris canora (GL 11 cm, KM 10 g), zu den größten der Rotkardinal, Cardinalis cardinalis (GL 23 cm, KM 45 g). Arten der genannten Gattungen bauen ein Napfnest in Bäumen und Sträuchern. Sie sind während der Brutzeit territorial. Unter den Arten gibt es sowohl Stand- als auch Zugvögel. 4) Der Grünkardinal, Gubernatrix cristata, und die Zwergkardinäle (Gattungen Charitospiza und Lophospingus) sind bei den Ammern eingeordnet (s.7. Südammern)

8.2 Spezielle Haltungsansprüche

Während der Brutzeit sollten Kardinalvögel nur paarweise gehalten werden (territoriale Lebensweise). Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist möglich, wenn ein klimatisierter Schutzraum zur Verfügung steht; die Temperatur darf 10°C, für den Kubafinken (Tiaris canora), 15°C nicht unterschreiten. Der kälteunempfindliche Rotkardinal (Cardinalis cardinalis) benötigt nur einen Witterungsschutz. Zur Jungenaufzucht sind lebende Insekten notwendig.

8.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden zwei Größengruppen gebildet: GL bis 15 cm, KM 20 g, z. B. Passerina-Arten; GL über 15 cm bzw. KM über 20 g. GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 15 0,80 x 0,40 x 0,40
über 15 1,20 x 0,50 x 0,50

Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 10 Vögeln der Passerina-, Tiaris-, Coryphospingus- und Rhodospingus- Arten oder 4 Vögeln aller anderen Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit ist eine Paarhaltung erforderlich.

C. Besondere Haltungsbedingungen – vorübergehende Haltung
1. Kranke oder verletzte Vögel Nach tierärztlichem Ermessen kann für kranke oder verletzte Vögel eine andere Haltung erforderlich sein als unter den Punkten
II. B. 1 bis 8 beschrieben.

2. Zoofachhandel
In Zoofachgeschäften kann der Besatz der Käfige der Besatzdichte der Schutzräume, bezogen auf die Grundfläche während der kalten Jahreszeit, entsprechen, wenn die Verweildauer dort nicht mehr als 3 Monate beträgt (Nachweis z. B. durch Datum der Lieferscheine). An den Käfigen muß durch Hinweise deutlich erkennbar sein, daß eine höhere Besetzung der Käfige nur für die vorüber gehende Haltung im Zoofachhandel toleriert wird. Vögel mit starkem Bruttrieb oder Territorialverhalten sind paarweise, unverträgliche Vögel sind einzeln zu halten. Nicht eingewöhnte oder nicht futterfeste Vögel dürfen nicht verkauft werden.

3. Transport
Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein und der Transport muß so durchgeführt werden, daß gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden. An Transporte, die mehr als eine Stunde dauern, werden folgende Anforderungen gestellt:
Die Transportkästen müssen stabil sein; sie dürfen keine Verletzungen verursachen. Die Transportbehälter sollen auf einer Seite abgeschrägt sein, ihre Aufstellung ausreichende Luftzufuhr gewährleisten. Sie dürfen nur soweit abgedunkelt sein, daß die Futteraufnahme noch sichergestellt ist. Die Länge des Transportkastens muß mindestens der zweifachen Gesamtlänge, für männliche Witwen im Prachtkleid der einfachen Gesamtlänge, des zu transportierenden Vogels entsprechen. Die Kopffreiheit des Tieres ist zu gewährleisten. Eine Bodenleiste muß vorhanden sein. Vögel, die länger als 4 Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt. Anderenfalls muß Wasser zur Verfügung stehen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der jeweils gültigen Fassung.

4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen 5)
a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An- und Abreise, höchstens 4 Tage betragen.
b) Die Vögel dürfen höchstens 3 Tage und je Tag 10 Stunden der Öffentlichkeit präsentiert werden. Dunkelphasen, mindestens 6 Stunden je Tag, müssen eingehalten werden.
c) Es dürfen nur gesunde gezüchtete Vögel ausgestellt werden, die vorher an Ausstellungsbedingungen gewöhnt worden sind. Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen.
d) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt sein. Der Abstand zu Besuchern soll mindestens 50 cm betragen.
e) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen dreiseitig geschlossen sein. Eine Seite muß der eineinhalbfachen Körperlänge, die andere Seite der einfachen Körperlänge des darin befindlichen Vogels entsprechen. Die Grundfläche von Ausstellungskäfigen darf jedoch 0,30 x 0,15 m für einen Vogel nicht unterschreiten.
f) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei Sitzstangen enthalten.
g) Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden.
h) Futter und Wasser müssen täglich frisch angeboten und so gereicht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden können.
i) Die Käfige/Volieren müssen in sauberem Zustand sein.
j) Für Ausstellungsräume ist ein Rauchverbot auszusprechen. Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung eingehalten, so gelten keine zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen. Unter diesen Bedingungen dürfen auch eingewöhnte Wildfänge ausgestellt werden. Dauer der täglichen Präsentation, Ruhezeiten und Dunkelphasen sind entsprechend Buchstabe b einzuhalten.
5) Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen dienen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Präsentation und/oder Bewertung von Vögeln verschiedener Halter.

5. Vogelmärkte/Vogelbörsen 6)
Für Vogelmärkte/Vogelbörsen ist der Punkt C. 4 sinngemäß anzuwenden. Das Anbieten und der Verkauf körnerfressender Kleinvögel außerhalb von Zelten und Gebäuden mit entsprechender Temperatur- und Belüftungsregelung sind tierschutzwidrig.
6) Vogelmärkte/Vogelbörsen sind Veranstaltungen, auf denen Vögel außerhalb von Handelsgeschäften oder Zuchtanlagen angeboten werden.

Helmut Brücher Deutscher Naturschutzring e. V. unter Hinweis auf das Differenzprotokoll Seite 25
Dr. Renate van den Elzen Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e. V.
Theo Pagel
Priv.Doz. Dr. K.-L. Schuchmann Gesellschaft für Tropenornithologie e. V. Bundesverband für fachgerechten Naturund Artenschutz e. V.
Dr. Ulrich Schürer Verband deutscher Zoodirektoren e. V.
Martin Riebe Deutscher Tierschutzbund e. V. unter Hinweis auf das Differenzprotokoll Seite 25
Dr. Werner Tschirch Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.

Differenzprotokoll zu dem Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln“ Teil 1 Körnerfresser vom 10. Juli 1996

Herr Helmut Brücher gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

1. Die Haltung und Einfuhr von körnerfressenden Kleinvögeln ist auf gezüchtete Exemplare zu beschränken.
2. Kleinvögel sind in Außenvolieren zu halten; soweit erforderlich sind zusätzliche Schutzräume mit 50% der Mindestmaße notwendig.
3. Für 1 bis 3 Paare bzw. 6 Exemplare sind die Mindestmaße 2 m x 1 m x 2 m, für jeweils 1 weiteres Paar ist die Grundfläche um 1 m2 zu vergrößern.
4. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte sind nicht zuzulassen.
5. Vogelausstellungen, Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen sind zu verbieten.
6. Domestizierte Körnerfresser benötigen 50 % der o. g. Maße. Der Deutsche Tierschutzbund gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem
Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

1. Die Haltung nichtdomestizierter Kleinvögel im Privathaushalt wird grundsätzlich abgelehnt. Die Haltung dieser Vögel ist auf wissenschaftlich geführte Einrichtungen zu beschränken.
2. Naturentnahmen lehnen wir wegen der damit verbundenen Tier- und Artenschutzprobleme generell ab. Solange diese jedoch zugelassen sind, müssen diese Vögel über die gesamte Lebenszeit in Volieren gehalten werden.
3. Eine Volierenhaltung ist auch für nachgezüchtete Körnerfresser vorzusehen. Die im Gutachten empfohlenen Käfigmindestgrößen sind für die Dauerhaltung keinesfalls ausreichend, da sie in der Regel keine verhaltensgerechte Unterbringung und keine artgerechte Bewegungsmöglichkeit der Vögel gemäß § 2 Tierschutzgesetz garantieren. Die Vögel können in den Käfigen nur sitzen und hüpfen, aber nicht ausreichend fliegen.
4. Körnerfressern, die in Käfigen gehalten werden, ist täglich Freiflug zu gewähren. Bestehen keine Freiflugmöglichkeiten, entweder weil nicht genug Platz vorhanden ist, die Gefahr besteht, daß sich die Vögel beim Freiflug verletzen oder weil die Vögel nicht mehr freiwillig in den Käfig zurückkehren, ist auf die Haltung solcher Vögel zu verzichten.
5. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden nicht akzeptiert. Mindestanforderungen an die Haltung von Körnerfressern stellen Minimalforderungen dar, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. Der Deutsche Tierschutzbund wendet sich nicht gegen eine witterungsbedingte und zeitlich begrenzte höhere Besatzdichte im Winterschutzraum. Eine ähnlich hohe Besatzdichte im Zoofach- und Großhandel alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus zuzulassen, wird abgelehnt, zumal der Handel keine Garantie dafür übernehmen kann, daß die Vögel tatsächlich nur 3 Monate unter diesen Bedingungen gehalten werden.
6. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen werden abgelehnt.
7. Abgelehnt werden insbesondere diejenigen Regelungen und Käfig- bzw. Volierenmaße im vorliegenden Gutachten, die hinter den seit langem angewendeten Mindestanforderungen verschiedener Bundesländer bei der Erteilung von Tiergehegegenehmigungen und des Bundesamtes für Naturschutz bei der Prüfung von Einfuhranträgen zurückbleiben.

 

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