Richtlinien - Börse

1.Vogelmärkte dürfen nur an einem Tag abgehalten werden. Bei Vogelbörsen, die im Rahmen einer Ausstellung abgehalten werden, dürfen die unter Ausstellungsbedingungen gezeigten Vögel maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden. Vogelbörsen und Vogelausstellungen dürfen grundsätzlich nur in getrennten und nicht miteinander verbundenen Räumlichkeiten abgehalten werden.

2. Vogelmärkte / Vogelbörsen dürfen nur in geschlossenen, klimatisierten Räumen stattfinden. Im Ausstellungsbereich darf nicht geraucht werden.

3. Es ist ein ausreichender Abstand zwischen den Käfigreihen und den Besuchern sicherzustellen.

4. Eine Einrichtung, die ein Entweichen der Vögel bei dem Herausfangen verhindert, ist zu empfehlen (z.B. eine Schleuse).

5. Kranke, verletzte oder offensichtlich sehr scheue Vögel sind vom Anbieten auszuschließen.

6. Die seuchenhygienischen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, (WA, BArtSchV, BNatSchg, etc.) sind einzuhalten.

7. Es dürfen nur gezüchtete und geschlossen beringte Vögel angeboten werden, um das Feilbieten von Wildimporten auszuschließen. Das Anbieten eingewöhnter Wildfänge kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung der Börsenleitung erlaubt werden.

8. Die Käfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden (ca. 70-80 cm). Sie müssen in einem sauberen Zustand sein. Verschmutzte Käfige sind von der Vogelbörse/ Vogelmarkt auszuschließen.

9. Gefäße für Futter und Wasser müssen sauber sein und so angebracht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden können. Eine Wasserstelle (z.B. Wasserleitung, Behälter mit frischem Wasser) muß im Ausstellungsraum vorhanden sein.

10. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel in einem Käfig untergebracht werden – möglichst Vögel der gleichen Art und Rasse.

11. Es dürfen nur so viele Vögel in einem Käfig untergebracht werden, daß mindestens ein drittel der Sitzstangenfläche und bei Bodenvögeln -z.B. Wachteln und Tauben- die halbe Bodenfläche frei bleibt.

12. Die Käfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen enthalten – Ausnahme nur bei Bodenvögeln.

13. Die Käfige müssen so groß sein, daß sich die Vögel darin ungehindert bewegen können.

14. Die Käfige müssen so gestaltet sein, daß Verletzungen der Vögel auszuschließen sind. Die Verwendung von Ausstellungskäfigen ist von Vorteil.

15. Selbstverständlich muß jeder Stand an gut sichtbarer Stelle mit Name und Adresse des Standbesitzers gekennzeichnet sein.

16. Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben sichtbar anzubringen

a: deutscher Name
b: wissenschaftlicher Name
c: Herkunft: Nachzucht/Wildfänge
d: Geschlecht: 0,1/ 1,0 / 1,1
e: Schutzstatus: WA I, BartSchV, BwildSchV o.ä.

 

Definition:

Vogelmärkte:

Sind Veranstaltungen, welche ausschließlich dem Feilbieten von Vögeln vorbehalten sind.

Vogelbörsen:

Sind Veranstaltungen, bei welchen Vögel in Zusammenhang mit einer Bewertungs- oder Rahmenschau feilgeboten werden.

Folgende Verbände haben an den Börsenrichtlinien mitgearbeitet und setzen diese um:

Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht e.V. (AZ)
Deutscher Kanarienzüchter Bund e.V. (DKB)
Vereinigung der Ziergeflügel- und Exotenzüchter e.V. (VZE)
Verband Deutscher Waldvogelpfleger und Vogelschützer e.V. (VdW)
Bund Deutscher Waldvogelpfleger.e.V (WVP)
Deutsche Standard-Wellensittich-Verband e.V. (DSV)
Gesellschaft für Tropenornithologie e.V. (GTO)


 

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